dum unterstellt werden können. Nicht referendumsfähig sind dem- nach Nichteintretens- und Rückweisungsbeschlüsse der Gemeinde- versammlung. Auch mit dem Beschluss, einen früheren Beschluss nicht in Wiedererwägung zu ziehen, tritt die Gemeindeversammlung auf ein Geschäft nicht ein. Analog verhält es sich in Gemeinden mit Einwohnerrat. Zu den nicht referendumsfähigen formellen Beschlüssen des Einwohnerrats zählen jene über den Gang und den Ablauf des parlamentsinternen Meinungsbildungs- und Entschei- dungsverfahrens, namentlich die (Nicht-)Eintretens- und Rückwei- sungsbeschlüsse (BAUMANN, a.a.O., S. 196). Daraus, dass der Gemeindeammann nicht im Voraus, sondern erst nach der Abstimmung über die Frage, ob der Gemeinde- versammlungsbeschluss vom 26. November 2012 betreffend den Verkauf der gemeindeeigenen Parzelle Nr. yyy an die B. Holding AG in Wiedererwägung gezogen werden soll, darauf hingewiesen hat, dass gegen diesen Beschluss das Referendum nicht ergriffen werden kann, kann der Beschwerdeführer somit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist in seiner Erwartung, gegen jeden ihm nicht genehmen Beschluss das Referendum ergreifen zu können, von vornherein nicht zu schützen, soweit es um formelle Beschlüsse geht, da diese - wie dargelegt - von Gesetzes wegen gar nicht referendumsfähig sind. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich vom Gegenteil ausging, ändert nichts, zumal ihm die Abstimmungsfragen und das Abstim- mungsprozedere aufgrund der gemeinderätlichen Erläuterungen zu Traktandum 12 mindestens 14 Tage vor der Gemeindeversammlung bekannt waren. Deshalb hätte er sich ohne weiteres im Voraus beim Gemeinderat beim DVI über die Referendumsmöglichkeiten erkundigen können. Folglich bleibt es dabei, dass der Beschwer- deführer sein Beschwerderecht verwirkt hat. (Hinweis: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde gegen diesen Entscheid mit Urteil vom 19. April 2018 [1C_596/2017] abgewie- sen.)